Ort: | Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin |
Besetzung: | Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Herr xxx als Einzelrichter |
Kläger: | Olaf Kretschmann |
Beklagter: | Rundfunk Berlin-Brandenburg Anstalt des öffentlichen Rechts - Justitiariat - vertreten durch die Intendantin (vertreten durch Frau xxx - Referendarin beim RBB - unter Vorlage einer Terminvollmacht) |
Beginn: | 10:45 Uhr (ursprünglich 10:30 Uhr, aufgrund der vielen Interessierten Umzug in einen anderen Sitzungssaal) |
Ende: | 11:25 Uhr |
Raum: | 0416 (EG) |
Ablauf in Kurzform:
Der Richter führte in die wesentlichen Inhalte der Akte ein.
Der Kläger ergänzte diese und stellt zwei seiner wesentlichen Klageargumente im Detail dar:
- Das nicht verfassungskonforme Zustandekommen der rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen auf Landesebene in Berlin.
- Das der Kläger entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags § 4 Abs. 6 Satz 1 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien ist, weil der Kläger einen entsprechenden gesonderten Antrag am 31.12.2012 gestellt hat.
„hiermit stelle ich, Olaf Kretschmann, folgende Anträge:
- Die Gewährung meines gesonderten Antrags vom 31.12.2012 in Form des offenen Briefes an die Intendantin des RBB Frau Dagmar Reim zur Befreiung von der Beitragspflicht in einem besonderen Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV
- Die Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11.11.2013, Beitragskontonummer 410 773 955
- Die Aufhebung des Gebühren-/Beitragsbescheides des Beklagten vom 02.08.2013, Beitragskontonummer 410 773 955
- Die Ergänzung der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 in der Fassung vom 13. April 2015 um die Befreiung von der Beitragspflicht in besonderen Härtefällen nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV und deren detaillierte Regelung
- Ein Normenkontrollverfahren über das Zustandekommen des Gesetzes zum 15. RÄnStV vom 20. Mai 2011, insbesondere der zugehörigen Anlage (15. RÄnStV), veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2011, S. 211 f. hinsichtlich der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2014
- Dem Beklagten sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.“
Der Richter ergänzt einen weiteren Antrag des Klägers: - "… und beantragt zusätzlich festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist Rundfunkbeiträge zu leisten sowie den Beklagten zu verpflichten, ihn ab Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien."
Die Anträge des Beklagten (RBB) verkündet der Richter selbst:
"Die Beklagtenvertreterin beantragt die Klage abzuweisen"
Danach verkündet der Richter, dass die Entscheidung (Urteil) zugestellt wird. Der Richter hat 14 Tage Zeit diese zu verfassen.
Vielen, vielen, vielen Dank für so viel Unterstützung. Ein ausführlicher Bericht wird folgen.
Olaf Kretschmann